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KSK 2013 52

KES Fürsorgerische Unterbringung

Graubünden · 2013-10-22 · Deutsch GR
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provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung

Sachverhalt

A. Anlässlich eines Treffens von A._____, Verwaltungsratspräsident, und X._____, Mitglied des Verwaltungsrats der Y._____ AG, wurde am 23. Mai 2013 folgendes, mit Unterschrift von A._____ bekräftigtes Schriftstück aufgesetzt: „1. Rücktritt Verwaltungsrat von X._____ 2. Rücktritt krankheitshalber 3. Auszahlung an X._____ von CHF 60‘000.00, VR-Honorar 2012 und CHF 40‘000.00, VR-Honorar 2013 Landquart, 20.05.2013“ B. Am 20. Juni 2013 stellte das Betreibungsamt Inn unter der Betreibungs- nummer _____ einen Zahlungsbefehl über eine Forderung von CHF 100‘000.- nebst Zins von 5% seit dem 4. Juni 2013 mit X._____, vertreten durch RA Christi- an Schreiber, als Gläubiger und der Y._____ AG als Schuldnerin aus. Als Forde- rungsgrund wurde die Erklärung vom 23. Mai 2013 betreffend VR-Honorare 2012 und 2013 aufgeführt. Der Zahlungsbefehl wurde A._____ am 21. März 2012 zuge- stellt, worauf dieser am 24. Juni 2013 Rechtsvorschlag erhob. C. Mit Eingabe vom 25. Juni 2013 ersuchte X._____ beim Bezirksgericht Inn um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes Inn. Er stellte darin folgende Rechtsbegehren: „1. In der Betreibungs-Nr. _____ des Betreibungsamtes Inn, _____, ge- gen die Y._____ AG, O.1_____, sei der Rechtsvorschlag zu beseitigen und dem Gesuchsteller sei die provisorische Rechtsöffnung zu ge- währen für: - Fr. 100‘000.00 - 5% Zins p.a. auf Fr. 100‘000.00 ab 04. Juni 2013 - Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 103.00. 2. Unter amtlicher und ausseramtlicher Kosten- und Entschädigungsfol- gen zuzüglich den jeweils geltenden Mehrwertsteuersatz zu Lasten des Gesuchsgegnerin.“ D. Nach Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels entschied der Ein- zelrichter am Bezirksgericht Inn am 15. August 2013, mitgeteilt am 16. August 2013, wie folgt: „1. Das Gesuch um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung in der Be- treibung Nr. _____ des Betreibungsamtes Inn wird abgewiesen.

Seite 3 — 8 2. Die Gebühren des Bezirksgerichts Inn im Betrage von CHF 450.00 werden bei der Gesuchstellerin erhoben und mit dem von ihr geleiste- ten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Der gesuchsgegnerischen Partei wird eine ausseramtliche Parteien- tschädigung in Höhe von CHF 1‘500.00 inkl. Auslagen und MWST zu- gesprochen. 4. (Rechtsmittel) 5. (Mitteilung).“ Den die provisorische Rechtsöffnung abweisenden Entscheid begründete der Ein- zelrichter am Bezirksgericht Inn im Wesentlichen damit, der gewählten Formulie- rung in der von X._____ als Schuldanerkennung bezeichneten Vereinbarung mangle es an der erforderlichen Klarheit und Deutlichkeit. Zudem müsse der Schuldner identisch sein mit demjenigen, welcher das Schuldbekenntnis abgege- ben habe und auf dem Zahlungsbefehl als Schuldner genannt sei, was vorliegend nicht zutreffe. E. Gegen diesen Entscheid erhob X._____ am 27. August 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Er stellte die folgenden Rechtsbegehren: „1. Der Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtes Inn vom 15. Au- gust 2013 in Sachen der Parteien, Proz. Nr. _____, sei aufzuheben. 2. In der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes Inn, _____, gegen die Y._____ AG, O.1_____, sei der Rechtsvorschlag zu beseitigen und dem Beschwerdeführer provisorische Rechtsöffnung zu gewähren für: - Fr. 100‘000.00 - 5% Zins p.a. auf Fr. 100‘000.00 ab 04. Juni 2013 - Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 103.00. 3. Unter amtlicher und ausseramtlicher Kosten- und Entschädigungsfol- gen zuzüglich den jeweils geltenden Mehrwertsteuersatz zu Lasten der Beschwerdegegnerin für beide Instanzen.“ Zur Begründung führte er insbesondere aus, gemäss Art. 82 Abs. 1 SchKG sei die provisorische Rechtsöffnung u.a. dann zu gewähren, wenn eine unterschriftlich bekräftigte Schuldanerkennung vorliege. Die Erklärung vom 23. Mai 2013 enthalte die unmissverständliche Äusserung, dass an den Beschwerdeführer Fr. 100‘000.00 auszuzahlen seien. Weiter habe die Gesuchsgegnerin das Vertre- tungsverhältnis anerkannt. Dass A._____ als Präsident des Verwaltungsrates ge- handelt habe und die Erklärung im Namen der Gesellschaft unterzeichnet habe, ergebe sich auch aus dem Zusammenhang. Die persönliche Unterschrift von A._____ verpflichte die Beschwerdegegnerin.

Seite 4 — 8 F. Die Beschwerdeantwort der Y._____ ging am 11. September beim Kan- tonsgericht von Graubünden ein. G. Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan- gen. II. Erwägungen 1.a) Gegen Entscheide des Einzelrichters am Bezirksgericht im summarischen Rechtsöffnungsverfahren (Art. 15 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR 220.100] in Verbin- dung mit Art. 251 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] und Art. 4 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung [EGzZPO; BR 320.100]) kann gemäss Art. 319 lit. a und Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO Beschwerde erhoben werden. Beschwerdeinstanz ist das Kantons- gericht von Graubünden (Art. 7 Abs. 1 EGzZPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit der Zustellung des angefochtenen Entscheids (Art. 321 Abs. 2 ZPO) bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich, begründet sowie unter Beilegung desselben (Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO) einzureichen. b) Die gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Inn vom 15. August 2013, mitgeteilt am 16. August 2013, eingereichte Beschwerde erweist sich als den an sie gestellten Frist- und Formerfordernissen entsprechend, wes- halb darauf eingetreten wird. Die Frist zur Beschwerdeantwort wurde jedoch durch die Y._____ verpasst. Mit Verfügung vom 29. August 2013, in Empfang genom- men am 30. August 2013, wurde die Beschwerdegegnerin innert 10 Tagen seit Inempfangnahme der Verfügung zur Beschwerdeantwort aufgefordert. Mit Einga- be vom 6. September 2013, eingegangen am 9. September 2013, ersuchte der Beschwerdeführer um Erstreckung der Frist bis zum 19. September 2013. Mit Schreiben vom 9. September 2013 wies der Vorsitzende der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer darauf hin, dass die Frist für die Einreichung der Beschwer- deantwort nicht erstreckbar sei (Art. 322 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 321 Abs. 2 ZPO und Art. 144 Abs. 1 ZPO). Unter diesen Umständen begann die Frist am 31. August 2013 zu laufen und endete am 9. September 2013. Die Beschwer- deantwort, datiert vom 9. September 2013, wurde jedoch erst am 10. September 2013 der Post übergeben und ging am 11. September 2013 beim Kantonsgericht

Seite 5 — 8 von Graubünden ein. Damit hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeantwort nicht innert angesetzter Frist eingereicht, weshalb sie für vorliegendes Verfahren unberücksichtigt bleibt. c) Nach Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwen- dung (lit. a) und die offensichtlich unrichtige, also willkürliche, Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. In Rechtsfragen verfügt die Rechtsmittelin- stanz im Beschwerdeverfahren daher über eine freie Kognition, die derjenigen der Vorinstanz entspricht, wogegen die Kognition der Rechtsmittelinstanz in Tatfragen im Beschwerdeverfahren auf eine Überprüfung, ob Willkür vorliege, beschränkt bleibt (vgl. Gehri, in: Gehri / Kramer [Hrsg.], ZPO, Zürich 2010, Art. 320, N 2; Frei- burghaus / Afheldt, in: Sutter-Somm / Hasenböhler / Leuenberger [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2010, Art. 320, N 3 ff.). 2. Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 ff. SchKG bildet die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlags zu beseitigen vermag. Nach Art. 82 Abs. 1 SchKG erteilt das Gericht die provisorische Rechtsöffnung, wenn die For- derung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht, sofern der Betriebene nicht nach Art. 82 Abs. 2 SchKG Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht. Die wesentliche Eigenschaft einer Schuldanerkennung im Sinne des Art. 82 Abs. 1 SchKG besteht darin, dass aus ihr der vorbehalts- und bedin- gungslose Wille des Schuldners hervorgeht, dem Gläubiger eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme zu zahlen oder als Sicherheit zu hinterlegen. Eine Schuldanerkennung ist eine Willensäusserung des Schuldners, worin er aner- kennt, eine bestimmte Geldsumme bei deren Fälligkeit zu bezahlen oder als Si- cherheitsleistung zu hinterlegen. In der Schuldanerkennung muss der Verpflich- tungsgrund nicht genannt sein. Sie muss nicht juristisch korrekt abgefasst sein, doch muss sich daraus eindeutig ergeben, dass sich der Schuldner der Zahlung oder Sicherheitsleistung verpflichtet fühlt. Ist der Sinn oder die Auslegung des Rechtsöffnungstitels derart zweifelhaft oder ergibt sich eine Schuldanerkennung höchstens aus konkludenten Tatsachen, darf die Rechtsöffnung nicht erteilt wer- den. Der auf Zahlung eines bestimmten oder bestimmbaren Betrags gerichtete Wille des Schuldners hat deutlich aus der beziehungsweise den vorgelegten Ur- kunden hervorzugehen. Andernfalls muss der Entscheid darüber dem Gericht im ordentlichen Verfahren vorbehalten bleiben (Staehelin, in: Staehelin / Bauer /

Seite 6 — 8 Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2010, Art. 82, N 21, mit weiteren Hinweisen). 3. Im Mittelpunkt des vorliegenden Verfahrens steht die Frage, ob das von A._____ am 23. Mai 2013 verfasste Schriftstück eine hinreichende Schuldaner- kennung im Sinne von Art. 82 SchKG darstellt. Der Beschwerdeführer macht gel- tend, gemäss Art. 82 Abs. 1 SchKG sei die provisorische Rechtsöffnung u.a. zu gewähren, wenn eine unterschriftlich bekräftigte Schuldanerkennung vorliege. Die Erklärung vom 23. Mai 2013 enthalte die unmissverständliche Äusserung, dass an den Beschwerdeführer Fr. 100‘000.00 auszuzahlen seien (vgl. III. Materielles, Zif- fer 10 der Beschwerde vom 27. August 2013). Prüft man das vom Beschwerdeführer als Schuldanerkennung betrachtete Schrift- stück vom 23. Mai 2013, so kann bei Berücksichtigung aller Umstände nicht von einer hinreichenden, zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigenden Schuld- anerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG gesprochen werden. Wohl steht fest, dass der Text des genannten Schriftstückes im Zusammenhang mit der Tätigkeit beziehungsweise dem Rücktritt des Beschwerdeführers als Verwaltungsrat der Y._____ AG steht und A._____ dieses offensichtlich in seiner Funktion als Verwal- tungsratspräsident derselben Gesellschaft verfasst hat. Bereits die rein sprachli- che Interpretation des Textes lässt den klaren Willen A._____, die Y._____ AG zur Anerkennung einer entsprechenden Schuld gegenüber dem Beschwerdeführer zu verpflichten, vermissen. Das Schriftstück vom 23. Mai 2013 enthält lediglich eine stichwortartige Aufzählung von Punkten, die offenbar bei der Unterredung zwi- schen dem Beschwerdeführer und A._____ zur Sprache kamen, ohne dass die Y._____ AG auch nur einmal erwähnt worden wäre. Der Text lässt sich dahin ver- stehen, dass X._____ dem Verwaltungsratspräsidenten eröffnete, dass er krank- heitshalber aus dem Verwaltungsrat zurücktrete. Dabei gab der Beschwerdeführer gleichzeitig seine Vorstellungen über die Entschädigung für seine Tätigkeit als Verwaltungsrat für die Jahre 2012 und 2013 bekannt. Zu weit geht hingegen die vom Beschwerdeführer vertretene Auffassung, A._____ habe diese Beträge im Namen der Y._____ AG zugleich und vorbehaltlos anerkannt. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht festhielt, mangelt es der gewählten Formu- lierung „Auszahlung an X._____ von CHF 60‘000.00, VR-Honorar 2012 und CHF 40‘000.00, VR-Honorar 2013“ an der erforderlichen Klarheit und Deutlichkeit (vgl. dazu Erwägung 3 des angefochtenen Entscheids). Gegenteilig musste der Be- schwerdeführer als langjähriges Verwaltungsratsmitglied wissen, dass es dafür gemäss den Statuten (vgl. insbesondere Art. 15 der Statuten der Y._____ AG)

Seite 7 — 8 einen Beschluss des Verwaltungsrats als Ganzes bedurfte und der Präsident trotz Einzelunterschriftsberechtigung nicht alleine darüber entscheiden durfte (vgl. auch das Schreiben des Treuhänders von X._____ vom 21. Mai 2013, beklagtische Ein- lage 4, wonach die VR-Honorare durch den Verwaltungsrat festgelegt werden). Bestehen jedoch bereits aufgrund der Formulierung des Schriftstücks vom 23. Mai 2012 erhebliche Zweifel, ob darin eine bedingungslose Anerkennung der Y._____ AG über die Bezahlung von VR-Honoraren an den Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 100‘000.-- erblickt werden kann, ist das Begehren um provisorische Rechtsöffnung vom Einzelrichter am Bezirksgericht Inn zu Recht abgewiesen wor- den. Unter diesen Umständen kann offen gelassen werden, ob das Rechtsöff- nungsgesuch auch daran scheitern würde, dass im genannten Schriftstück die Y._____ AG nicht explizit als Schuldnerin aufgeführt wird. Die Beschwerde ist so- mit abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerde- verfahrens in der Höhe von Fr. 500.00 zulasten des Beschwerdegegners (Art. 106 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]). Eine aussergerichtliche Entschädigung an die Beschwerdegegnerin wird aufgrund der verspäteten Eingabe der Beschwerdeantwort hinfällig.

Seite 8 — 8 III.

Erwägungen (4 Absätze)

E. 2 Rücktritt krankheitshalber

E. 3 Der gesuchsgegnerischen Partei wird eine ausseramtliche Parteien- tschädigung in Höhe von CHF 1‘500.00 inkl. Auslagen und MWST zu- gesprochen.

E. 4 (Rechtsmittel)

E. 5 (Mitteilung).“ Den die provisorische Rechtsöffnung abweisenden Entscheid begründete der Ein- zelrichter am Bezirksgericht Inn im Wesentlichen damit, der gewählten Formulie- rung in der von X._____ als Schuldanerkennung bezeichneten Vereinbarung mangle es an der erforderlichen Klarheit und Deutlichkeit. Zudem müsse der Schuldner identisch sein mit demjenigen, welcher das Schuldbekenntnis abgege- ben habe und auf dem Zahlungsbefehl als Schuldner genannt sei, was vorliegend nicht zutreffe. E. Gegen diesen Entscheid erhob X._____ am 27. August 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Er stellte die folgenden Rechtsbegehren: „1. Der Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtes Inn vom 15. Au- gust 2013 in Sachen der Parteien, Proz. Nr. _____, sei aufzuheben. 2. In der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes Inn, _____, gegen die Y._____ AG, O.1_____, sei der Rechtsvorschlag zu beseitigen und dem Beschwerdeführer provisorische Rechtsöffnung zu gewähren für: - Fr. 100‘000.00 - 5% Zins p.a. auf Fr. 100‘000.00 ab 04. Juni 2013 - Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 103.00. 3. Unter amtlicher und ausseramtlicher Kosten- und Entschädigungsfol- gen zuzüglich den jeweils geltenden Mehrwertsteuersatz zu Lasten der Beschwerdegegnerin für beide Instanzen.“ Zur Begründung führte er insbesondere aus, gemäss Art. 82 Abs. 1 SchKG sei die provisorische Rechtsöffnung u.a. dann zu gewähren, wenn eine unterschriftlich bekräftigte Schuldanerkennung vorliege. Die Erklärung vom 23. Mai 2013 enthalte die unmissverständliche Äusserung, dass an den Beschwerdeführer Fr. 100‘000.00 auszuzahlen seien. Weiter habe die Gesuchsgegnerin das Vertre- tungsverhältnis anerkannt. Dass A._____ als Präsident des Verwaltungsrates ge- handelt habe und die Erklärung im Namen der Gesellschaft unterzeichnet habe, ergebe sich auch aus dem Zusammenhang. Die persönliche Unterschrift von A._____ verpflichte die Beschwerdegegnerin.

Seite 4 — 8 F. Die Beschwerdeantwort der Y._____ ging am 11. September beim Kan- tonsgericht von Graubünden ein. G. Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan- gen. II. Erwägungen 1.a) Gegen Entscheide des Einzelrichters am Bezirksgericht im summarischen Rechtsöffnungsverfahren (Art. 15 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR 220.100] in Verbin- dung mit Art. 251 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] und Art. 4 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung [EGzZPO; BR 320.100]) kann gemäss Art. 319 lit. a und Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO Beschwerde erhoben werden. Beschwerdeinstanz ist das Kantons- gericht von Graubünden (Art. 7 Abs. 1 EGzZPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit der Zustellung des angefochtenen Entscheids (Art. 321 Abs. 2 ZPO) bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich, begründet sowie unter Beilegung desselben (Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO) einzureichen. b) Die gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Inn vom 15. August 2013, mitgeteilt am 16. August 2013, eingereichte Beschwerde erweist sich als den an sie gestellten Frist- und Formerfordernissen entsprechend, wes- halb darauf eingetreten wird. Die Frist zur Beschwerdeantwort wurde jedoch durch die Y._____ verpasst. Mit Verfügung vom 29. August 2013, in Empfang genom- men am 30. August 2013, wurde die Beschwerdegegnerin innert 10 Tagen seit Inempfangnahme der Verfügung zur Beschwerdeantwort aufgefordert. Mit Einga- be vom 6. September 2013, eingegangen am 9. September 2013, ersuchte der Beschwerdeführer um Erstreckung der Frist bis zum 19. September 2013. Mit Schreiben vom 9. September 2013 wies der Vorsitzende der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer darauf hin, dass die Frist für die Einreichung der Beschwer- deantwort nicht erstreckbar sei (Art. 322 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 321 Abs. 2 ZPO und Art. 144 Abs. 1 ZPO). Unter diesen Umständen begann die Frist am 31. August 2013 zu laufen und endete am 9. September 2013. Die Beschwer- deantwort, datiert vom 9. September 2013, wurde jedoch erst am 10. September 2013 der Post übergeben und ging am 11. September 2013 beim Kantonsgericht

Seite 5 — 8 von Graubünden ein. Damit hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeantwort nicht innert angesetzter Frist eingereicht, weshalb sie für vorliegendes Verfahren unberücksichtigt bleibt. c) Nach Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwen- dung (lit. a) und die offensichtlich unrichtige, also willkürliche, Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. In Rechtsfragen verfügt die Rechtsmittelin- stanz im Beschwerdeverfahren daher über eine freie Kognition, die derjenigen der Vorinstanz entspricht, wogegen die Kognition der Rechtsmittelinstanz in Tatfragen im Beschwerdeverfahren auf eine Überprüfung, ob Willkür vorliege, beschränkt bleibt (vgl. Gehri, in: Gehri / Kramer [Hrsg.], ZPO, Zürich 2010, Art. 320, N 2; Frei- burghaus / Afheldt, in: Sutter-Somm / Hasenböhler / Leuenberger [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2010, Art. 320, N 3 ff.). 2. Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 ff. SchKG bildet die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlags zu beseitigen vermag. Nach Art. 82 Abs. 1 SchKG erteilt das Gericht die provisorische Rechtsöffnung, wenn die For- derung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht, sofern der Betriebene nicht nach Art. 82 Abs. 2 SchKG Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht. Die wesentliche Eigenschaft einer Schuldanerkennung im Sinne des Art. 82 Abs. 1 SchKG besteht darin, dass aus ihr der vorbehalts- und bedin- gungslose Wille des Schuldners hervorgeht, dem Gläubiger eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme zu zahlen oder als Sicherheit zu hinterlegen. Eine Schuldanerkennung ist eine Willensäusserung des Schuldners, worin er aner- kennt, eine bestimmte Geldsumme bei deren Fälligkeit zu bezahlen oder als Si- cherheitsleistung zu hinterlegen. In der Schuldanerkennung muss der Verpflich- tungsgrund nicht genannt sein. Sie muss nicht juristisch korrekt abgefasst sein, doch muss sich daraus eindeutig ergeben, dass sich der Schuldner der Zahlung oder Sicherheitsleistung verpflichtet fühlt. Ist der Sinn oder die Auslegung des Rechtsöffnungstitels derart zweifelhaft oder ergibt sich eine Schuldanerkennung höchstens aus konkludenten Tatsachen, darf die Rechtsöffnung nicht erteilt wer- den. Der auf Zahlung eines bestimmten oder bestimmbaren Betrags gerichtete Wille des Schuldners hat deutlich aus der beziehungsweise den vorgelegten Ur- kunden hervorzugehen. Andernfalls muss der Entscheid darüber dem Gericht im ordentlichen Verfahren vorbehalten bleiben (Staehelin, in: Staehelin / Bauer /

Seite 6 — 8 Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2010, Art. 82, N 21, mit weiteren Hinweisen). 3. Im Mittelpunkt des vorliegenden Verfahrens steht die Frage, ob das von A._____ am 23. Mai 2013 verfasste Schriftstück eine hinreichende Schuldaner- kennung im Sinne von Art. 82 SchKG darstellt. Der Beschwerdeführer macht gel- tend, gemäss Art. 82 Abs. 1 SchKG sei die provisorische Rechtsöffnung u.a. zu gewähren, wenn eine unterschriftlich bekräftigte Schuldanerkennung vorliege. Die Erklärung vom 23. Mai 2013 enthalte die unmissverständliche Äusserung, dass an den Beschwerdeführer Fr. 100‘000.00 auszuzahlen seien (vgl. III. Materielles, Zif- fer 10 der Beschwerde vom 27. August 2013). Prüft man das vom Beschwerdeführer als Schuldanerkennung betrachtete Schrift- stück vom 23. Mai 2013, so kann bei Berücksichtigung aller Umstände nicht von einer hinreichenden, zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigenden Schuld- anerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG gesprochen werden. Wohl steht fest, dass der Text des genannten Schriftstückes im Zusammenhang mit der Tätigkeit beziehungsweise dem Rücktritt des Beschwerdeführers als Verwaltungsrat der Y._____ AG steht und A._____ dieses offensichtlich in seiner Funktion als Verwal- tungsratspräsident derselben Gesellschaft verfasst hat. Bereits die rein sprachli- che Interpretation des Textes lässt den klaren Willen A._____, die Y._____ AG zur Anerkennung einer entsprechenden Schuld gegenüber dem Beschwerdeführer zu verpflichten, vermissen. Das Schriftstück vom 23. Mai 2013 enthält lediglich eine stichwortartige Aufzählung von Punkten, die offenbar bei der Unterredung zwi- schen dem Beschwerdeführer und A._____ zur Sprache kamen, ohne dass die Y._____ AG auch nur einmal erwähnt worden wäre. Der Text lässt sich dahin ver- stehen, dass X._____ dem Verwaltungsratspräsidenten eröffnete, dass er krank- heitshalber aus dem Verwaltungsrat zurücktrete. Dabei gab der Beschwerdeführer gleichzeitig seine Vorstellungen über die Entschädigung für seine Tätigkeit als Verwaltungsrat für die Jahre 2012 und 2013 bekannt. Zu weit geht hingegen die vom Beschwerdeführer vertretene Auffassung, A._____ habe diese Beträge im Namen der Y._____ AG zugleich und vorbehaltlos anerkannt. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht festhielt, mangelt es der gewählten Formu- lierung „Auszahlung an X._____ von CHF 60‘000.00, VR-Honorar 2012 und CHF 40‘000.00, VR-Honorar 2013“ an der erforderlichen Klarheit und Deutlichkeit (vgl. dazu Erwägung 3 des angefochtenen Entscheids). Gegenteilig musste der Be- schwerdeführer als langjähriges Verwaltungsratsmitglied wissen, dass es dafür gemäss den Statuten (vgl. insbesondere Art. 15 der Statuten der Y._____ AG)

Seite 7 — 8 einen Beschluss des Verwaltungsrats als Ganzes bedurfte und der Präsident trotz Einzelunterschriftsberechtigung nicht alleine darüber entscheiden durfte (vgl. auch das Schreiben des Treuhänders von X._____ vom 21. Mai 2013, beklagtische Ein- lage 4, wonach die VR-Honorare durch den Verwaltungsrat festgelegt werden). Bestehen jedoch bereits aufgrund der Formulierung des Schriftstücks vom 23. Mai 2012 erhebliche Zweifel, ob darin eine bedingungslose Anerkennung der Y._____ AG über die Bezahlung von VR-Honoraren an den Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 100‘000.-- erblickt werden kann, ist das Begehren um provisorische Rechtsöffnung vom Einzelrichter am Bezirksgericht Inn zu Recht abgewiesen wor- den. Unter diesen Umständen kann offen gelassen werden, ob das Rechtsöff- nungsgesuch auch daran scheitern würde, dass im genannten Schriftstück die Y._____ AG nicht explizit als Schuldnerin aufgeführt wird. Die Beschwerde ist so- mit abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerde- verfahrens in der Höhe von Fr. 500.00 zulasten des Beschwerdegegners (Art. 106 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]). Eine aussergerichtliche Entschädigung an die Beschwerdegegnerin wird aufgrund der verspäteten Eingabe der Beschwerdeantwort hinfällig.

Seite 8 — 8 III.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.
  3. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsge- setzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesge- richt schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise ein- zureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
  4. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 22. Oktober 2013 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 13 52

29. Oktober 2013 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Vorsitz Brunner RichterInnen Hubert und Pritzi Aktuar ad hoc Brunner In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des X._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Christian Schreiber, Hartbertstrasse 11, 7002 Chur, gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Inn vom 15. August 2013, mit- geteilt am 16. August 2013, in Sachen Y . _ _ _ _ _ A G, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Robert Bühler, Seidenhofstrasse 14, 6003 Luzern, gegen den Beschwerdeführer, betreffend provisorische Rechtsöffnung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 8 I. Sachverhalt A. Anlässlich eines Treffens von A._____, Verwaltungsratspräsident, und X._____, Mitglied des Verwaltungsrats der Y._____ AG, wurde am 23. Mai 2013 folgendes, mit Unterschrift von A._____ bekräftigtes Schriftstück aufgesetzt: „1. Rücktritt Verwaltungsrat von X._____ 2. Rücktritt krankheitshalber 3. Auszahlung an X._____ von CHF 60‘000.00, VR-Honorar 2012 und CHF 40‘000.00, VR-Honorar 2013 Landquart, 20.05.2013“ B. Am 20. Juni 2013 stellte das Betreibungsamt Inn unter der Betreibungs- nummer _____ einen Zahlungsbefehl über eine Forderung von CHF 100‘000.- nebst Zins von 5% seit dem 4. Juni 2013 mit X._____, vertreten durch RA Christi- an Schreiber, als Gläubiger und der Y._____ AG als Schuldnerin aus. Als Forde- rungsgrund wurde die Erklärung vom 23. Mai 2013 betreffend VR-Honorare 2012 und 2013 aufgeführt. Der Zahlungsbefehl wurde A._____ am 21. März 2012 zuge- stellt, worauf dieser am 24. Juni 2013 Rechtsvorschlag erhob. C. Mit Eingabe vom 25. Juni 2013 ersuchte X._____ beim Bezirksgericht Inn um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes Inn. Er stellte darin folgende Rechtsbegehren: „1. In der Betreibungs-Nr. _____ des Betreibungsamtes Inn, _____, ge- gen die Y._____ AG, O.1_____, sei der Rechtsvorschlag zu beseitigen und dem Gesuchsteller sei die provisorische Rechtsöffnung zu ge- währen für: - Fr. 100‘000.00 - 5% Zins p.a. auf Fr. 100‘000.00 ab 04. Juni 2013 - Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 103.00. 2. Unter amtlicher und ausseramtlicher Kosten- und Entschädigungsfol- gen zuzüglich den jeweils geltenden Mehrwertsteuersatz zu Lasten des Gesuchsgegnerin.“ D. Nach Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels entschied der Ein- zelrichter am Bezirksgericht Inn am 15. August 2013, mitgeteilt am 16. August 2013, wie folgt: „1. Das Gesuch um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung in der Be- treibung Nr. _____ des Betreibungsamtes Inn wird abgewiesen.

Seite 3 — 8 2. Die Gebühren des Bezirksgerichts Inn im Betrage von CHF 450.00 werden bei der Gesuchstellerin erhoben und mit dem von ihr geleiste- ten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Der gesuchsgegnerischen Partei wird eine ausseramtliche Parteien- tschädigung in Höhe von CHF 1‘500.00 inkl. Auslagen und MWST zu- gesprochen. 4. (Rechtsmittel) 5. (Mitteilung).“ Den die provisorische Rechtsöffnung abweisenden Entscheid begründete der Ein- zelrichter am Bezirksgericht Inn im Wesentlichen damit, der gewählten Formulie- rung in der von X._____ als Schuldanerkennung bezeichneten Vereinbarung mangle es an der erforderlichen Klarheit und Deutlichkeit. Zudem müsse der Schuldner identisch sein mit demjenigen, welcher das Schuldbekenntnis abgege- ben habe und auf dem Zahlungsbefehl als Schuldner genannt sei, was vorliegend nicht zutreffe. E. Gegen diesen Entscheid erhob X._____ am 27. August 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Er stellte die folgenden Rechtsbegehren: „1. Der Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtes Inn vom 15. Au- gust 2013 in Sachen der Parteien, Proz. Nr. _____, sei aufzuheben. 2. In der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes Inn, _____, gegen die Y._____ AG, O.1_____, sei der Rechtsvorschlag zu beseitigen und dem Beschwerdeführer provisorische Rechtsöffnung zu gewähren für: - Fr. 100‘000.00 - 5% Zins p.a. auf Fr. 100‘000.00 ab 04. Juni 2013 - Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 103.00. 3. Unter amtlicher und ausseramtlicher Kosten- und Entschädigungsfol- gen zuzüglich den jeweils geltenden Mehrwertsteuersatz zu Lasten der Beschwerdegegnerin für beide Instanzen.“ Zur Begründung führte er insbesondere aus, gemäss Art. 82 Abs. 1 SchKG sei die provisorische Rechtsöffnung u.a. dann zu gewähren, wenn eine unterschriftlich bekräftigte Schuldanerkennung vorliege. Die Erklärung vom 23. Mai 2013 enthalte die unmissverständliche Äusserung, dass an den Beschwerdeführer Fr. 100‘000.00 auszuzahlen seien. Weiter habe die Gesuchsgegnerin das Vertre- tungsverhältnis anerkannt. Dass A._____ als Präsident des Verwaltungsrates ge- handelt habe und die Erklärung im Namen der Gesellschaft unterzeichnet habe, ergebe sich auch aus dem Zusammenhang. Die persönliche Unterschrift von A._____ verpflichte die Beschwerdegegnerin.

Seite 4 — 8 F. Die Beschwerdeantwort der Y._____ ging am 11. September beim Kan- tonsgericht von Graubünden ein. G. Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan- gen. II. Erwägungen 1.a) Gegen Entscheide des Einzelrichters am Bezirksgericht im summarischen Rechtsöffnungsverfahren (Art. 15 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR 220.100] in Verbin- dung mit Art. 251 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] und Art. 4 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung [EGzZPO; BR 320.100]) kann gemäss Art. 319 lit. a und Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO Beschwerde erhoben werden. Beschwerdeinstanz ist das Kantons- gericht von Graubünden (Art. 7 Abs. 1 EGzZPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit der Zustellung des angefochtenen Entscheids (Art. 321 Abs. 2 ZPO) bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich, begründet sowie unter Beilegung desselben (Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO) einzureichen. b) Die gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Inn vom 15. August 2013, mitgeteilt am 16. August 2013, eingereichte Beschwerde erweist sich als den an sie gestellten Frist- und Formerfordernissen entsprechend, wes- halb darauf eingetreten wird. Die Frist zur Beschwerdeantwort wurde jedoch durch die Y._____ verpasst. Mit Verfügung vom 29. August 2013, in Empfang genom- men am 30. August 2013, wurde die Beschwerdegegnerin innert 10 Tagen seit Inempfangnahme der Verfügung zur Beschwerdeantwort aufgefordert. Mit Einga- be vom 6. September 2013, eingegangen am 9. September 2013, ersuchte der Beschwerdeführer um Erstreckung der Frist bis zum 19. September 2013. Mit Schreiben vom 9. September 2013 wies der Vorsitzende der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer darauf hin, dass die Frist für die Einreichung der Beschwer- deantwort nicht erstreckbar sei (Art. 322 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 321 Abs. 2 ZPO und Art. 144 Abs. 1 ZPO). Unter diesen Umständen begann die Frist am 31. August 2013 zu laufen und endete am 9. September 2013. Die Beschwer- deantwort, datiert vom 9. September 2013, wurde jedoch erst am 10. September 2013 der Post übergeben und ging am 11. September 2013 beim Kantonsgericht

Seite 5 — 8 von Graubünden ein. Damit hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeantwort nicht innert angesetzter Frist eingereicht, weshalb sie für vorliegendes Verfahren unberücksichtigt bleibt. c) Nach Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwen- dung (lit. a) und die offensichtlich unrichtige, also willkürliche, Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. In Rechtsfragen verfügt die Rechtsmittelin- stanz im Beschwerdeverfahren daher über eine freie Kognition, die derjenigen der Vorinstanz entspricht, wogegen die Kognition der Rechtsmittelinstanz in Tatfragen im Beschwerdeverfahren auf eine Überprüfung, ob Willkür vorliege, beschränkt bleibt (vgl. Gehri, in: Gehri / Kramer [Hrsg.], ZPO, Zürich 2010, Art. 320, N 2; Frei- burghaus / Afheldt, in: Sutter-Somm / Hasenböhler / Leuenberger [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2010, Art. 320, N 3 ff.). 2. Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 ff. SchKG bildet die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlags zu beseitigen vermag. Nach Art. 82 Abs. 1 SchKG erteilt das Gericht die provisorische Rechtsöffnung, wenn die For- derung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht, sofern der Betriebene nicht nach Art. 82 Abs. 2 SchKG Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht. Die wesentliche Eigenschaft einer Schuldanerkennung im Sinne des Art. 82 Abs. 1 SchKG besteht darin, dass aus ihr der vorbehalts- und bedin- gungslose Wille des Schuldners hervorgeht, dem Gläubiger eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme zu zahlen oder als Sicherheit zu hinterlegen. Eine Schuldanerkennung ist eine Willensäusserung des Schuldners, worin er aner- kennt, eine bestimmte Geldsumme bei deren Fälligkeit zu bezahlen oder als Si- cherheitsleistung zu hinterlegen. In der Schuldanerkennung muss der Verpflich- tungsgrund nicht genannt sein. Sie muss nicht juristisch korrekt abgefasst sein, doch muss sich daraus eindeutig ergeben, dass sich der Schuldner der Zahlung oder Sicherheitsleistung verpflichtet fühlt. Ist der Sinn oder die Auslegung des Rechtsöffnungstitels derart zweifelhaft oder ergibt sich eine Schuldanerkennung höchstens aus konkludenten Tatsachen, darf die Rechtsöffnung nicht erteilt wer- den. Der auf Zahlung eines bestimmten oder bestimmbaren Betrags gerichtete Wille des Schuldners hat deutlich aus der beziehungsweise den vorgelegten Ur- kunden hervorzugehen. Andernfalls muss der Entscheid darüber dem Gericht im ordentlichen Verfahren vorbehalten bleiben (Staehelin, in: Staehelin / Bauer /

Seite 6 — 8 Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2010, Art. 82, N 21, mit weiteren Hinweisen). 3. Im Mittelpunkt des vorliegenden Verfahrens steht die Frage, ob das von A._____ am 23. Mai 2013 verfasste Schriftstück eine hinreichende Schuldaner- kennung im Sinne von Art. 82 SchKG darstellt. Der Beschwerdeführer macht gel- tend, gemäss Art. 82 Abs. 1 SchKG sei die provisorische Rechtsöffnung u.a. zu gewähren, wenn eine unterschriftlich bekräftigte Schuldanerkennung vorliege. Die Erklärung vom 23. Mai 2013 enthalte die unmissverständliche Äusserung, dass an den Beschwerdeführer Fr. 100‘000.00 auszuzahlen seien (vgl. III. Materielles, Zif- fer 10 der Beschwerde vom 27. August 2013). Prüft man das vom Beschwerdeführer als Schuldanerkennung betrachtete Schrift- stück vom 23. Mai 2013, so kann bei Berücksichtigung aller Umstände nicht von einer hinreichenden, zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigenden Schuld- anerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG gesprochen werden. Wohl steht fest, dass der Text des genannten Schriftstückes im Zusammenhang mit der Tätigkeit beziehungsweise dem Rücktritt des Beschwerdeführers als Verwaltungsrat der Y._____ AG steht und A._____ dieses offensichtlich in seiner Funktion als Verwal- tungsratspräsident derselben Gesellschaft verfasst hat. Bereits die rein sprachli- che Interpretation des Textes lässt den klaren Willen A._____, die Y._____ AG zur Anerkennung einer entsprechenden Schuld gegenüber dem Beschwerdeführer zu verpflichten, vermissen. Das Schriftstück vom 23. Mai 2013 enthält lediglich eine stichwortartige Aufzählung von Punkten, die offenbar bei der Unterredung zwi- schen dem Beschwerdeführer und A._____ zur Sprache kamen, ohne dass die Y._____ AG auch nur einmal erwähnt worden wäre. Der Text lässt sich dahin ver- stehen, dass X._____ dem Verwaltungsratspräsidenten eröffnete, dass er krank- heitshalber aus dem Verwaltungsrat zurücktrete. Dabei gab der Beschwerdeführer gleichzeitig seine Vorstellungen über die Entschädigung für seine Tätigkeit als Verwaltungsrat für die Jahre 2012 und 2013 bekannt. Zu weit geht hingegen die vom Beschwerdeführer vertretene Auffassung, A._____ habe diese Beträge im Namen der Y._____ AG zugleich und vorbehaltlos anerkannt. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht festhielt, mangelt es der gewählten Formu- lierung „Auszahlung an X._____ von CHF 60‘000.00, VR-Honorar 2012 und CHF 40‘000.00, VR-Honorar 2013“ an der erforderlichen Klarheit und Deutlichkeit (vgl. dazu Erwägung 3 des angefochtenen Entscheids). Gegenteilig musste der Be- schwerdeführer als langjähriges Verwaltungsratsmitglied wissen, dass es dafür gemäss den Statuten (vgl. insbesondere Art. 15 der Statuten der Y._____ AG)

Seite 7 — 8 einen Beschluss des Verwaltungsrats als Ganzes bedurfte und der Präsident trotz Einzelunterschriftsberechtigung nicht alleine darüber entscheiden durfte (vgl. auch das Schreiben des Treuhänders von X._____ vom 21. Mai 2013, beklagtische Ein- lage 4, wonach die VR-Honorare durch den Verwaltungsrat festgelegt werden). Bestehen jedoch bereits aufgrund der Formulierung des Schriftstücks vom 23. Mai 2012 erhebliche Zweifel, ob darin eine bedingungslose Anerkennung der Y._____ AG über die Bezahlung von VR-Honoraren an den Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 100‘000.-- erblickt werden kann, ist das Begehren um provisorische Rechtsöffnung vom Einzelrichter am Bezirksgericht Inn zu Recht abgewiesen wor- den. Unter diesen Umständen kann offen gelassen werden, ob das Rechtsöff- nungsgesuch auch daran scheitern würde, dass im genannten Schriftstück die Y._____ AG nicht explizit als Schuldnerin aufgeführt wird. Die Beschwerde ist so- mit abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerde- verfahrens in der Höhe von Fr. 500.00 zulasten des Beschwerdegegners (Art. 106 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]). Eine aussergerichtliche Entschädigung an die Beschwerdegegnerin wird aufgrund der verspäteten Eingabe der Beschwerdeantwort hinfällig.

Seite 8 — 8 III. Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

3. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsge- setzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesge- richt schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise ein- zureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

4. Mitteilung an: